BAYERISCHES KAMINKEHRERHANDWERK
- L a n d e s i n n u n g s v e r b a n d ( L I V ) -
Feuerstätten und Heizungsanlagen dürfen nach Einbau, Änderung oder Austausch erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigt hat. Daher ist es notwendig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger frühzeitig zu informieren, damit er die Abnahme nach Art. 78 der Bauordnung durchführen kann.
Die erforderliche Überprüfung umfasst:
die Eignung der Feuerstätte nach Baurecht
