Der Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrer-Handwerk
Über uns
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
- die Interessen des Schornsteinfegerhandwerks/Kaminkehrerhandwerks wahrzunehmen,
- die angeschlossenen Mitgliedsinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
- den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstellen,
- sich an Zertifizierungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.
(2) Der Landesinnungsverband ist befugt, Fachschulen, Fachkurse und Fachinstitute einzurichten oder zu fördern.
(3) Der Landesinnungsverband hat die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und technischen Interessen der den Mitgliedsinnungen angehörenden Innungsmitglieder zu fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
- Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, schaffen oder unterstützen,
- den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Vornahme von Lieferungen und Leistungen durch Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
- Mitgliedsinnungen bei Rechtsstreitigkeiten auf Antrag beraten und unterstützen,
- Fachliteratur, Ausbildungsmittel sowie Weiter- und Fortbildungsunterlagen erstellen,
- eine Fachzeitung/Magazin herausgeben,
- Kontakte zu Institutionen, Verbänden und Marktpartnern herstellen und fördern sowie die interessierte Öffentlichkeit informieren.
Organe
Die Organe des Landesinnungsverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Landesvorstand
- die Ausschüsse
Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Landesinnungsmeister
- dem stellvertretenden Landesinnungsmeister
- Vorstand Technik, Vorstand Berufsbildung/Qualitätssicherung, Vorstand Finanzen, Vorstand Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Vorstand Dokumentation
- den Obermeistern der Mitgliedsinnungen
Rechtsform
Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr rechtsfähig.
